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SIKO Energiesysteme

AGB



von SIKO GmbH / Solarstraße 1 - 6200 Jenbach/Tirol

1. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil jedes Angebotes der SIKO GmbH, im Weiteren nur SIKO SOLAR genannt, und jedes zwischen ihr und ihren Vertragspartnern abgeschlossenen Rechtsgeschäftes. Sofern diese Geschäftsbedingungen einmal einem Rechtsgeschäft zwischen SIKO und ihrem Vertragspartner zugrunde gelegt wurde, gelten sie auch ohne neuerliche Vereinbarung für alle nachfolgenden Rechtsgeschäfte. Sie gelten ab 15. Mai 2014. Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter, welcher Art auch immer, die mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, erlangen keine Rechtsgültigkeit. Jede Änderung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit ausnahmslos der schriftlichen Zustimmung von SIKO.

2. Angebote

2.1 Alle Angebote von SIKO – soweit nicht das Gegenteil aus dem Angebot hervorgeht – sind freibleibend und unverbindlich. Die Übersendung von Katalogen, Prospekten oder Preis­listen stellen kein Angebot dar. Die zu den Angeboten gehörenden SIKO Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Alle Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben im Eigen­tum von SIKO. Sie dürfen dritten Personen ohne Zustimmung von SIKO nicht zugänglich gemacht werden. Weiters behält sich SIKO sämtliche Urheberrechte vor. Für Reparaturen veranschlagte Preise und Lieferzeiten sind unverbindlich.

2.2 An vom Vertragspartner erteilte Angebote ist der Vertragspartner drei Wochen gebunden; die Angebote werden für SIKO erst durch ihre schriftliche Bestätigung oder Rechnungslegung rechtsverbindlich.

2.3 Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen von SIKO darf SIKO jederzeit berichtigen.

2.4 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden, etwa zur Montage und endgültigen Anbringung der Geräte, sind grundsätzlich vom Kunden beizubringen. SIKO übernimmt diesbezüglich keine Haftung.

3. Preise

Alle Preise sind in Euro - außer wenn schriftlich eine andere Währung ausdrücklich vereinbart wurde - (exklusive Mehrwertsteuer) ab Lager Jenbach, einschließlich aller Einfuhrspesen, Verpackung u. Verzollung ver­einbart. Rückvergütung für Verpackung wird nicht gewährt. Im Preis nicht enthalten sind die Transportversicherung ab dem Lager Jenbach, Service- sowie Montagekosten und damit verbundene Spesen, Projektierung, Beratung und Inbetriebsetzung. Änderung der Einfuhrspesen, Änderungen oder Neueinführung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben im Erzeugerland oder im Inland sowie etwaige Wechselkursänderungen berechtigen SIKO bei Ableh­nung einer von SIKO deswegen begehrten Preisänderung zum Rücktritt vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist.

4. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht unabhängig vom Bestimmungsort mit der Versandbereitschaft zum vereinbarten Liefertermin auf den Vertragspartner über.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlungen haben, sofern nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich andere Bedingungen festgelegt sind, an SIKO zu erfolgen, und zwar entweder durch Überweisung auf eines der angeführten Bankkonten oder aber gegen Kassabestätigung mit firmenmäßiger Fertigung.

5.2 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 Prozent per Monat sowie der Ersatz für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Betreibungsspesen berechnet.

5.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von SIKO nicht anerkannten Gegenansprüche des Vertragspartners ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

5.4 Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von SIKO zur Folge. Sie berechtigen SIKO, noch offen stehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern, sowie nach angemessener Nachfrist vom Rechtsgeschäft zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Vertrags­partner die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und sie in Verfügungsgewalt zu nehmen.

5.5 Schecks, Akzepte und Kundenwechsel können nur unter Vorbehalt der ordnungsgemäßen Einlösung zahlungshalber angenommen werden. Sollten Wechsel von der Bankverbindung von SIKO nicht angenommen oder aus irgendeinem Grunde zurückgegeben werden, so behält sich SIKO gleichfalls Zurückgabe gegen Erstattung des Gegenwertes einschließ­lich der aufgelaufenen Kosten in bar vor. Ungünstige Auskunft entbindet SIKO von der Lieferung gegen Kredit.

5.6 Ein Aufrechnungs- und Kompensationsverbot ist vereinbart.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 SIKO behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen das Eigentum an den von SIKO gelieferten Waren vor.

6.2 Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren dürfen vom Vertragspartner nur veräußert werden, solange sich der Vertragspartner gegenüber SIKO nicht in Zahlungsverzug befindet.

6.3 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner verpflichtet, bei Aufforderung von SIKO, die Vorbehaltsware an SIKO herauszugeben. In dem Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Rechtsgeschäft; dies bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung.

6.4 Für den Fall der Weiterveräußerung gelten nachfolgende Bestimmungen:

- Der Vertragspartner hat alle notwendigen Schritte zu setzen, um das Eigentum von SIKO zu erhalten.
- Der Vertragspartner bietet schon mit Abschluss des Rechtsgeschäftes die aus dem Rechts­ geschäft entstehenden Forderungen SIKO an
- Auf Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet und SIKO hiermit berechtigt, die Abtretung dem Drittvertragspartner mitzuteilen. Des Weiteren ist der Vertragspartner verpflichtet, SIKO alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.
- Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder die an SIKO abgetretenen Forderungen gepfändet, so ist SIKO unter Mitteilung aller Umstände zu unterrichten, die zur Geltendmachung ihrer Ansprüche erforderlich sind.

6.5 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

6.6 Von Pfändungen und sonstigen Maßnahmen ist SIKO unter Angabe des Pfändungs­gläubigers sofort zu benachrichtigen.

6.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, jederzeit über Aufforderung und sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, SIKO eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.

7. Lieferfrist

7.1 Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der im Auftrag ausgewiesenen Datierung zu laufen; soweit noch zur Erfüllung notwendige Einzelheiten zu klären sind, beginnen sie mit dem Tage der Bestätigung der letzten zur Erfüllung notwendigen Angaben durch SIKO.

7.2 Bei Verzug mit einer vereinbarten Zahlung verlängern sich dementsprechend die verein­barten Lieferfristen.

7.3 Ebenso berechtigen unvorhergesehene und unverschuldete Hindernisse SIKO zu einer angemessenen Fristverlängerung, ohne dass dem Vertragspartner Ansprüche irgend­welcher Art daraus erwachsen. Dazu gehören alle Fälle höherer Gewalt, wie kriegerische Ereignisse, Brandschaden, Streik, Aussperrung, Verzollungsverzug, Transportverzögerungen und Schäden usw.

7.4 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten bzw. angemessenen verlängerten Frist die Lieferstelle von SIKO verlässt oder dort versandbereit war und nur aus einer von SIKO nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt wurde.

7.5 Schadenersatzansprüche stehen dem Vertragspartner bei Überschreitung der Lieferfrist nur für den Fall von grobem Verschulden zu.

7.6 Eine Annullierung der Bestellung wegen Überschreitung der Lieferzeit ist nicht zulässig.

7.7 SIKO ist zu Teillieferungen und zur gesonderten Berechnung von Teillieferungen berechtigt.

8. Versand

Für Express- und Luftfrachtsendungen werden entsprechende Zuschläge gesondert in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von SIKO auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Einer Verpflichtung zur billigsten Beförderungsart unterliegt SIKO nicht. Teillieferungen sind zulässig. Die Ware wird nur auf schriftliche Anordnung des Kunden gegen Transportschäden, Transportverlust oä zu dessen Lasten versichert.

9. Gewährleistung und Garantie

9.1 SIKO leistet für Mangelfreiheit der nach dem 15. Mai 2014 ausgelieferten Kaufgegenstände grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren bei Verbrauchergeschäften für unbewegliche Sachen für den Zeitraum von drei Jahren wie folgt Gewähr: Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von SIKO durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisminderung. Das Recht des Vertrags­partners auf Wandlung wird einvernehmlich abbedungen. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum der SIKO über. Es steht im Ermessen von SIKO, eine mangelhafte Ware gegen eine einwandfreie gleichartige auszutauschen. In diesem Falle erlischt ein eventueller Anspruch auf Vertragsaufhebung. Der Vertragspartner verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadenersatz, abgesehen von Personenschäden, infolge einfacher oder schlicht grober Fahrlässigkeit verursachten mittel- oder unmittelbaren Schadens (Mangelschadens oder Mangelfolgeschadens) und Gewinnentganges. Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt. Der besondere Rückgriff des Vertragspartners als Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat (§ 933 b ABGB) wird einvernehmlich auf den Zeitraum der gesetzlichen Gewährleistungsfristen (§ 933 ABGB) eingeschränkt. Bei Verletzung der Rügeverpflichtung im Sinne des § 377 UGB verliert der Vertragspartner seinen Rückgriffsanspruch. Ausgeschlossen von Gewährleistung und Garantie sind Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung zurückzuführen sind. Gewährleistungs- und Garantieansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie schriftlich angezeigt werden. Mündliche oder telefonische Verständigung genügt nicht.

9.2 Für Kollektoren (ausgenommen Kollektorzubehör z.B. Blecheinfassungen) und Speicher (ausgenommen angebaute Komponenten) bietet SIKO bis fünf Jahre ab Ausstellungs­datum ihrer Rechnung kostenlosen Ersatz für die Materialien, die nachweislich eine der An­forderung der Norm DIN 4757, Teil 3, nicht erfüllt haben. SIKO haftet jedoch nicht für eine Beschädigung durch mechanische Beanspruchung und/oder Veränderungen durch witterungsbedingte, sowie chemische und physikalische Einflüsse. Geringfügige Farbab­weichungen und/oder Beeinträchtigungen der Oberfläche, die keinen Einfluss auf die Funktion des Kollektors haben, sind von der Garantie ebenfalls nicht erfasst. Ausgeschlossen ist die Haftung für Beschädigungen infolge höherer Gewalt und Fehlfunktionen, die auf unsachgemäße Montage, und/oder Installation der Produkte zurückzuführen sind. Voraussetzung für eine allfällige Haftung von SIKO ist, dass der Einbau entsprechend der Montageanleitungen in der jeweils geltenden Fassung durch einen konzessionierten Fachbetrieb (Heizungsbauer oder Installateur) erfolgte; SIKO bzw. deren Beauftragter die Gelegenheit zur Prüfung von Beanstandungen an Ort und Stelle unverzüglich nach dem Auftreten etwaiger Mängel gegeben wurde; eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme sowie die jährliche Überprüfung und Wartung durch ein konzessioniertes Fachunternehmen vorliegt. Die von SIKO zugesandten Garantieleistungen gelten nur gegenüber dem Vertragspartner.

10. Stornierung/Widerrufsrecht

Für die Stornierung eines bereits von SIKO bestätigten Auftrages ist SIKO berechtigt, die SIKO dadurch entstandenen Kosten in voller Höhe, jedoch mindestens 20 Prozent des Nettoauftragswertes zu verlangen. Es gilt das Widerrufsrecht gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (FAGG).

11. Genehmigung

Mängelrügen sind schriftlich unverzüglich nach der Prüfung der SIKO anzuzeigen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz von SIKO in 6200 Jenbach, Solarstraße 1, bei Sitzverlegung von SIKO der neue Sitz.

12.2 Es wird von den Vertragsteilen die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich und örtlich für Jenbach in Betracht kommenden Gerichtes für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbart

12.3 Auf sämtliche Rechtsgeschäfte findet österreichisches Recht mit Ausnahme des internationalen Abkommens über den Warenkauf und des internationalen Privatrechts Anwendung.

13. Wirksamkeit des Vertrages

Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte berührt den Bestand des übrigen Vertrages nicht.

14. Verbrauchersachen

Für Konsumenten (Kunden, für die ein Vertragsabschluss aufgrund dieser Bedingungen nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört) gelten die Vertragsbestimmungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Gesetz (ua Konsumentenschutzgesetz). Es gelten folgende Ausnahmen:

14.1 Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur dann als vereinbart, wenn der Kunde im Sprengel des zuständigen Bezirksgerichtes bzw. Landesgerichtes seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dieser den Ort seiner Beschäftigung bildet.

14.2 Wir sind gegenüber solchen Kunden an unsere Angebote innerhalb der von uns ausdrücklich genannten oder sonst angemessenen Frist gebunden; das normierte Aufrechnungsverbot gilt nicht.

14.3 Schadenersatzansprüche, außer bei Personenschäden, sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

14.4 Unsere Bedingungen zur Gewährleistung gelten mit der Abänderung, dass dem Kunden nach dem Gesetz zustehende Gewährleistungsansprüche zukommen.

14.5 Die vereinbarten Preise sind Fixpreise.

14.6 Zudem gilt als vereinbart, dass der Kunde dann, wenn er seine Vertragserklärung nicht in unseren Geschäftsräumlichkeiten oder den von uns sonst zur Geschäftsausübung genützten Räumen oder bei einem von uns betriebenen Messestand abgegeben hat, bis zum Zustandekommen des Vertrages oder binnen einer Woche danach ohne Angaben von Gründen schriftlich den Rücktritt erklären kann. Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde selbst die geschäftliche Verbindung mit uns zur Schließung dieses Vertrages angebahnt hat oder dem Vertragsabschluss keine Besprechungen mit uns vorausgegangen sind. Im Falle eines Rücktrittes gelten die zwingenden Konsumentenschutzgesetze, wonach die bereits erstatteten Leistungen zurückzustellen sind und uns ein angemessenes Entgelt für Benützung, Entschädigung, Wertminderung zu bezahlen ist; zudem ist uns ein angemessenes Entgelt für bereits erbrachte Dienstleistungen zu bezahlen.

15. Datenschutz / Werbung

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.